Satzung

Satzung

St. Konrad Gospelchor e.V.

SATZUNG

in der Fassung vom 20.03.2009

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Gospelchor führt den Namen St. Konrad Gospelchor.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter der Nummer 28148 B eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

  1. Der Verein St. Konrad Gospelchor verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege des kirchlichen Liedgutes und des Chorgesanges in und außerhalb von kirchlichen Veranstaltungen.

  3. Der Verein ist unpolitisch.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand rückwirkend rechtswirksam.

  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende.

  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 4 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand


§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    1. a. Wahl und Abwahl des Vorstandes

    2. b. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

    3. c. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

    4. d. Beschlussfassung über die Höhe der Vereinsbeiträge

    5. e. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

    6. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt einmal im Jahr.

    7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.

    8. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehr­heit gefasst.

    9. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.


§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

  1. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

  2. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

  3. Der Vorstand soll in der Regel halbjährlich tagen.

  4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstands­vorsitzenden zu unterzeichnen.


§ 7 Beiträge

  1. Die dem Verein erwachsenen Kosten sind durch Beiträge aufzubringen.

  2. Die Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgesetzt, bis zur anderweitigen Festsetzung sind die Beiträge in der bisherigen Höhe weiter zu entrichten.

  3. Nicht mehr aktive Mitglieder zahlen lediglich 50% des regulären Mitgliedsbeitrages.

  4. Die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen beginnt mit dem Tag der Aufnahme eines Mitgliedes.

  5. Rückständige Beiträge werden auf Antrag des Vorstandes beigetrieben.


§ 8 Wahl- und Stimmrecht

Wahl- und stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die dem Verein als ordentlich Mitglieder angehörenden Personen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.


§ 9 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Pflege des kirchlichen Liedgutes und des Chorgesanges in und außerhalb von kirchlichen Veranstaltungen.

Ort, Datum und Unterschriften

Berlin, 20.03.2009 Andreas Butz Matthia Rischke Corinna Seifarth